TSV Gruibingen e.V. 1925

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Vereinssatzung des Turn- und Sportvereins Gruibingen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 19.04.1925 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (kurz TSV) Gruibingene.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gruibingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm, Registernummer 540216, eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied der Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und dessen Mitgliederverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich an.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt es sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.

(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person begünstigt werden, weder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

(5) Die Mitglieder und Nichtmitglieder werden grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass den Mitgliedern und Nichtmitgliedern für  die begünstigte Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus- ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)- außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s).

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

(3) Der Beginn der Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

(4) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

(5) Personen , die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend

(3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaligerschriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Vereinsausschuss zu.

(4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, insbesondere Arbeitsdienste, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

(3) Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen vorschlagen. Diese sind vom Vereinsausschuss zu genehmigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zuunterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(4) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(5) Für die Mitglieder besteht Versicherungsschutz über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vereinsausschuss

- der Vorstand

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

(1) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in dem örtlichen Gemeindeblatt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen

- Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter

- Entlastung des Vorstandes- Wahl der Vorsitzenden

- Wahl der Schriftführer/innen- Wahl der Beisitzer/innen

- Wahl der Kassenprüfer/innen- Bestätigung der Abteilungsleiter/innen

- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichtengemäß

§6 der Vereinssatzung- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(5) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben.

(9) Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung,die vom Vereinsausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Hierzu ist er verpflichtet, wenn

- das Interesse der Vereins es erfordert, oder

- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 12 Vereinsausschuss

(1) Dem Vereinsausschuss gehören an:

- die Mitglieder des Vorstandes oder deren Stellvertreter

- der/die Schriftführer/in- die Abteilungsleiter/innen und deren Stellvertreter/innen

- bis zu 3 weitere Beisitzer/innen

(2) Sitzungen des Vereinsausschusses sind mindestens viermal im Jahr durchzuführen.

(3) Dem Vereinsausschuss obliegen:

- die Beschlussfassung des Haushaltsplan- die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins

- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

- Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes

- Die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen sportlicher und/oder geselliger Art

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Ausschusssitzung ist beschlussfähig, sofern 2/3 der Mitglieder anwesendsind.

(5) Die Leitung der Sitzung obliegt einem der Vorsitzenden.

(6) Jede Sitzung muss eine Tagesordnung haben. Dieselbe ist vor Eintritt in die Verhandlungen zu genehmigen.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(8) Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer/in und vom Sitzungsleiterzu beurkunden.

§ 13 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden mindestens zwei gleichberechtigte Vorsitzende.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Die Mitgliederversammlung wählt diesen Vorsitzenden für die verbleibende Amtszeit.

(4) Die Vorsitzenden können je einen Stellvertreter benennen, der sie im Vereinsausschuss vertreten kann.

§ 14 Geschäftsführung des Vorstandes

(1) Der Vorstand nach §26 BGB und nach §13 der Vereinssatzung leitet den Verein und sämtliche Vereinsangelegenheiten,soweit sie ihm durch die Satzung zugewiesen sind. Er erfüllt die Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

(2) Der Vorstand wird ermächtigt sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die mit der einfachenMehrheit aller Vorstandsmitglieder zu erlassen ist. Die Geschäftsordnung und jede Änderung bzw.Aufhebung ist in geeigneter Form den Mitgliedern bekannt zu geben.

(3) Inhalt der Geschäftsordnung muss sein:- Zuweisung der Geschäftsführungsaufgaben auf die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Nennungder konkreten Aufgaben.- Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung- Die Geschäftsordnung kann jederzeit gemäß §14 (2) geändert werden.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein rechtsverbindlich nach Innen und nach Außen. Er repräsentiert denVerein ebenso in der Öffentlichkeit.

(2) Vertragsangelegenheiten

(3) Personalfragen

(4) Versicherungsangelegenheiten, einschl. Schadensfälle

(5) Liegenschaften und Gebäude

(6) Leitung der Geschäftsstelle

(7) Aufstellung und Überwachung des Jahreshaushaltes

(8) Kontrolle und Steuerung der Liquidität des Vereins

(9) Beitragswesen und Beitragseinzug

(10) Sämtliche steuerrechtlichen Angelegenheiten

(11) Umsetzung bzw. Überwachung des Vollzuges von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses

(12) Abschluss von Geschäften bis max. 5% des Wertes vom jeweiligen Jahresetat, ohne vorherigen Beschluss des Ausschusses. Pro Geschäftsjahr darf der Gesamtwert dieser Geschäfte den Betrag jedoch von 10% des Jahresetats des Vereines nicht überschreiten.

§ 16 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend gibt sich eine eigene Jugendsatzung. Die Konstitution der Jugendsatzung sowiederen Änderungen werden mit Bestätigungsbeschluss des Ausschusses wirksam.

§ 17 Auflösung des Vereins/ Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

(1) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Gruibingen zu überweisen, die die Mittel ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 18 Ausnahmebestimmungen

(1) Für alle nicht in der Vereinssatzung enthaltenen Bestimmungen treten die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung,sonst die des bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.

Gruibingen, 12. Juni 2015